Seniorendienst Burgdorf

AR Seniorendienste Die meist gestellten Fragen im Überblick



Worin besteht der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

Kurzzeitpflege
Wie der Name schon sagt, handelt es sich hier um eine vorübergehende Heimaufnahme für einen bestimmten Zeitraum. Kurzzeitpflege wird von der Pflegekasse mitfinanziert, sobald der Versicherte mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft ist und selbst aufgrund seines Gesundheitszustandes (z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt, bei Schwächezuständen nach Infekten oder in sonstigen Krisensituationen) professionelle Unterstützung benötigt, damit sein Pflegezustand möglichst wieder so hergestellt wird, dass die häusliche Pflege fortgeführt werden kann. 

Verhinderungspflege
Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege wird die Verhinderungspflege von der Pflegekasse erst gewährt, wenn eine mindestens 6-monatige Zugehörigkeit zu Pflegegrad 2 oder höher vorliegt, bzw. wenn glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass die zu pflegende Person bereits seit 6 Monaten im häuslichen Bereich von den Angehörigen gepflegt wurde. Ist dies der Fall, dann wird diese auf Antrag für Situationen genehmigt, in denen die pflegenden Angehörigen „verhindert“ sind – also selbst erkrankt sind, bzw. einen Urlaub oder eine Kur antreten wollen.

Worin besteht der Unterschied zwischen eingestreuter und geförderter Kurzzeitpflege?

In all unseren stationären Pflegeeinrichtungen bieten wir die Möglichkeit an,  „eingestreute“ Kurzzeitpflegeaufenthalte durchzuführen. Eingestreut bedeutet, dass wir hierfür keine festen Plätze vorhalten sondern diese bei akutem Bedarf und freier Kapazität anbieten können.

Eine Besonderheit bieten wir ausschließlich in unserem Haus Wassergarten in Burgdorf an, nämlich die „geförderte Kurzzeitpflege“.

Hier halten wir 12 Plätze für Kurzzeit- und Verhinderungspflegeaufenthalte in Einzel- und Doppelzimmern dauerhaft vor. Diese können auch mit Vorlauf sozusagen „gebucht“ werden, z.B. für langfristig geplante Urlaubsreisen von Angehörigen bzw. für geplante Krankenhausaufenthalte.

Für diese 12 Plätze gibt es eine finanzielle Förderung durch das Land Niedersachsen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Einstufung in mindesten Pflegegrad 2
  • Der gewöhnliche  Aufenthaltsort der pflegebedürftigen Person muß innerhalb der letzten 12 Monate vor Aufnahme in Niedersachsen gewesen sein
  • Die pflegebedürftige Person darf nicht Bezieher von Kriegsopferfürsorge-  oder vergleichbarer Leistungen sein
Welche Unterlagen / Sachen sind bei einem Einzug zur Kurzzeitpflege mitzubringen?

Der Übersichtlichkeit halber haben wir alle notwendigen Sachen in einer Liste zusammengefasst, die Sie bei Bedarf gern ausdrucken können.    (pdf-Datei Checkliste, ärztlicher Fragebogen, Buch des Lebens).

Welche Unterlagen sind bei einem Einzug zur Dauerpflege mitzubringen?

Der Übersichtlichkeit halber haben wir alle wichtigen Unterlagen in einer Liste zusammengefasst, die Sie bei Bedarf gern ausdrucken können.   

 (pdf-Datei vorzulegende Unterlagen, ärztlicher Fragebogen Buch des Lebens)

Kann ich als Bewohner eines Pflegeheimes jederzeit Besuch empfangen?

Selbst zu bestimmen, wie man leben möchte, ist eines der wichtigsten Merkmale für Lebensqualität, die in unseren Einrichtungen an erster Stelle steht.

Grundsätzlich bestimmen Sie selbst, ob und zu welcher Zeit Sie Besuch empfangen.

Mit welchen zusätzlichen Kosten ist bei Einzug in ein Pflegeheim zu rechnen?
  • Gesetzliche Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Krankentransporte, Krankengymnastik, etc., sofern hierfür keine Befreiung vorliegt
  • Friseur-/Fußpflegeleistungen (externe Dienstleister im Hause)
  • Kosten für chem. Wäschereinigung (nur für Bewohnerwäsche, die nicht maschinenwaschbar ist)
  • Telefongrundgebühr und –gesprächseinheiten (Hausanlage / eigener Telefonanschluß)
  • GEZ-Gebühren für eigene Fernseh-/Rundfunkgeräte.
    Grundsätzlich können Heimbewohner hiervon befreit werden, es muss jedoch ein Antrag gestellt werden.
  • Eventuell anfallende Kosten für die technische Prüfung elektrischer Geräte der Bewohnerin /des Bewohners
  • Kosmetikartikel für den persönlichen Bedarf
Wie werde ich ärztlich betreut?

Die ärztliche Betreuung übernimmt in der Regel auch weiterhin Ihr Hausarzt.
Bitte klären sie vor Einzug, ob Ihr Hausarzt zum Hausbesuch in die Einrichtung kommt. Bei der Vermittlung von ortsansässigen Hausärzten bzw. von Facharztterminen sind wir Ihnen gern behilflich.

Wie ist die Versorgung mit Medikamenten / Hilfsmitteln geregelt?

Auf Wunsch organisieren wir für Sie die Belieferung mit Medikamenten über unsere Vertragsapotheke bzw. bei Hilfsmitteln über unsere Kooperationspartner. Kurzzeitpflegegäste bringen bitte ihre Medikamente in ausreichender Menge von zuhause mit.

Ist ein ehrenamtliches Engagement in Ihren Einrichtungen möglich?

Selbstverständlich ist eine ehrenamtliche Mitarbeit im  Bereich der sozialen Betreuung möglich. Zum Beispiel Spaziergänge, Gespräche, Vorlesen, Spielenachmittage, etc. Eigene kreative Ideen können nach Absprache in die Arbeit einfließen. Die Teilnahme an internen Fortbildungen ist erwünscht, ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch findet statt. Ehrenamtlich Tätige sind in unseren Häusern unfall- und haftpflichtversichert.

Kann ich beim Einzug zur Dauerpflege eigene Möbel oder Einrichtungsgegenstände mitbringen?

Es ist nicht nur erlaubt sondern auch erwünscht, Ihr neues Zuhause durch persönliche Dinge zu gestalten, um sich so heimisch wie möglich zu fühlen. Um Ihre Vorstellungen und unsere Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen,  sprechen Sie Ihre Wünsche einfach rechtzeitig mit der Heim-/ Pflegedienstleitung ab.

Muss ich im Pflegeheim Rundfunkbeitrag (GEZ) zahlen?

Heime gelten bislang als „Gemeinschaftsunterkünfte“, deren Bewohner keinen Rundfunkbeitrag bezahlen müssen. Ein entsprechendes Formular zur Befreiung erhalten Sie über unsere Verwaltung.

Darf ich für meinen Angehörigen einen Pflegevertrag abschließen?

Grundsätzlich gilt, dass ein Pflegevertrag von einem Bewohner selbst unterschrieben wird, sofern er geschäftsfähig ist. Ist dies nicht der Fall, so kann ein Angehöriger mit einer entsprechenden Vorsorgevollmacht oder gerichtlichen Betreuung den Pflegevertrag abschließen. Auch eine Unterzeichnung für den Ehepartner ist ohne Vollmacht oder Betreuung nicht möglich.

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